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Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB)
| Die Struktur der Delikte der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs | |
| Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes | |
|---|---|
| § 201 Abs. 1 | - Durch Tonträgeraufnahmen |
| § 201 Abs. 2 Nr. 1 | - Durch Abhören |
| § 201 Abs. 2 Nr. 2 | - Öffentliche Mitteilung des aufgenommenen oder abgehörten nichtöffentlich gesprochenen Wortes |
| § 201 Abs. 3 | - Durch einen Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten |
| Verletzung des Briefgeheimnisses | |
| § 202 Abs. 1 Nr. 1 | - Durch unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Schriftstücks |
| § 202 Abs. 1 Nr. 2 | - Sich Kenntnis verschaffen ohne Öffnung des Verschlusses |
| § 202 Abs. 2 | - Sich Kenntnis verschaffen durch Öffnung eines verschlossenen Behältnisses |
| § 202a | Ausspähen von Daten |
| Verletzung von Privatgeheimnissen | |
| § 203 Abs. 1 | - Durch Privatleute |
| § 203 Abs. 2 | - Durch Amtsträger oder ähnliche Personen |
| § 203 Abs. 5 Alt. 1 | - gegen Entgelt |
| § 203 Abs. 5 Alt. 2 | - in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht |
| § 204 | Verwertung fremder Geheimnisse |
| Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses | |
| § 206 Abs. 1 | - Durch die unbefugte Mitteilung von Tatsachen an Dritte, welche dem Täter innerhalb des Unternehmens bekannt geworden sind |
| § 206 Abs. 2 Nr. 1 | - Sich Kenntnis Verschaffen |
| § 206 Abs. 2 Nr. 2 | - Unterdrücken einer Sendung |
| § 206 Abs. 2 Nr. 3 | - Gestattung oder Förderung von Tathandlungen |
| § 206 Abs.3 | - durch einen Täter im Post- und Telekommunikationsbereich |
| § 206 Abs. 4 | - Durch außerhalb des Post- und Telekommuikationsbereiches tätige Amtsträger |
