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Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB)

Die Struktur der Delikte der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201 Abs. 1- Durch Tonträgeraufnahmen
§ 201 Abs. 2 Nr. 1- Durch Abhören
§ 201 Abs. 2 Nr. 2- Öffentliche Mitteilung des aufgenommenen oder abgehörten nichtöffentlich gesprochenen Wortes
§ 201 Abs. 3- Durch einen Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202 Abs. 1 Nr. 1- Durch unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Schriftstücks
§ 202 Abs. 1 Nr. 2- Sich Kenntnis verschaffen ohne Öffnung des Verschlusses
§ 202 Abs. 2- Sich Kenntnis verschaffen durch Öffnung eines verschlossenen Behältnisses
§ 202aAusspähen von Daten
Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 203 Abs. 1- Durch Privatleute
§ 203 Abs. 2- Durch Amtsträger oder ähnliche Personen
§ 203 Abs. 5 Alt. 1- gegen Entgelt
§ 203 Abs. 5 Alt. 2- in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht
§ 204Verwertung fremder Geheimnisse
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
§ 206 Abs. 1- Durch die unbefugte Mitteilung von Tatsachen an Dritte, welche dem Täter innerhalb des Unternehmens bekannt geworden sind
§ 206 Abs. 2 Nr. 1- Sich Kenntnis Verschaffen
§ 206 Abs. 2 Nr. 2- Unterdrücken einer Sendung
§ 206 Abs. 2 Nr. 3- Gestattung oder Förderung von Tathandlungen
§ 206 Abs.3- durch einen Täter im Post- und Telekommunikationsbereich
§ 206 Abs. 4- Durch außerhalb des Post- und Telekommuikationsbereiches tätige Amtsträger