Lehrstuhlinformationen im CMS der Viadrina
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Strafbarer Eigennutz (§§ 284 ff. StGB)

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 284 Abs.1- öffentliches Veranstalten
§ 284 Abs.3 Nr.1- gewerbsmäßig
§ 284 Abs.3 Nr.2- als Mitglied einer Bande
§ 284 Abs.4- Werbung für ...
§ 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
§ 287 Abs.1- Veranstalten
§ 287 Abs.2- Werbung für ...
§ 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289Pfandkehr
§ 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Wucher
§ 291 Abs.1 S.1- Ausbeutung durch den Menschen
§ 291 Abs.1 S.2- Mitwirkung mehrerer Personen
Jagdwilderei
§ 292 Abs.1 Nr.1- Nachstellen, Fangen, Erlegen, Zueignen
§ 292 Abs.1 Nr.2- Zueignen, Beschädigen, Zerstören einer Sache, die dem Jagdrecht unterliegt
Fischwilderei
§ 293 Abs.1 Nr.1- Fischen
§ 293 Abs.1 Nr.2- Zueignen, Beschädigen, Zerstören einer Sache, die dem Fischereirecht unterliegt
Gefährdung von Schriffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
§ 297 Abs.1- als Schiffsführer oder Dritter
§ 297 Abs.2- als Reeder