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Lösungshinweise von Ass. iur. Thomas A. Bode


Gutachten

 

A. §§[1] 223 I Körperverletzung an F

M hat sich durch den Wurf mit dem Bügeleisen wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht, wenn

(I.) er F vorsätzlich an der Gesundheit schädigte und körperlich misshandelte

(II.) das Verhalten des M rechtswidrig und

(III.) schuldhaft war.

I. Objektiver Tatbestand

a) Erfolg, Handlung, Kausalität

Durch den Wurf mit dem Bügeleisen hat M eine blutige Wunde und eine Gehirnerschütterung verursacht. Das ist sowohl eine Gesundheitsschädigung als auch eine körperliche Misshandlung.

b) Objektive Zurechnung

Zwar wirkt der Kausalverlauf durch seine Absurdität fast lächerlich, doch ist damit nicht die Fallgruppe der atypischen Kausalverläufe erfüllt. Denn es ist keine atypische Folge eines Bügeleisenwurfes in einem Ladengeschäft, dass dadurch ein Mensch verletzt wird.  

II. Vorsatz

M handelte vorsätzlich, wenn er auch den konkreten Erfolg und den dazu führenden Kausalverlauf als Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB voraussah. In welchen Fällen ein beachtlicher Irrtum in Konstellation vorliegt, in denen ungewollt das „falsche“ Opfer getroffen wird ist unklar. M hatte jedenfalls nicht schon deshalb Vorsatz bezüglich des konkreten Erfolges, weil er die Verletzung der F  im Nachhinein billigte; ein s.g. dolus antecendens verstieße gegen das Koinzidenzprinzip.

a) Wesentlichkeit der Abweichung

Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob die Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf und Erfolg so wesentlich ist, dass sie eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.[2] M hat hier ein anderes Objekt getroffen, als er anvisiert hat. Das eine neben oder hinter dem anvisierten Opfer stehende Person vom Einsatz von Fernwaffen getroffen wird, ist zwar nicht völlig ungewöhnlich, doch rechtfertigt es eine andere Bewertung der Tat, denn insoweit wirkt sich die Tat, wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. [3]

b) Konkretisierungstheorie[4]

Andererseits könnte man darauf abstellen, ob eine Abweichung des Tatobjekts auf das sich der Vorsatz konkretisiert hat vom tatsächlich verletzten  Tatobjekt vorliegt. M hat hier ein anderes Objekt getroffen, als er anvisiert hat. Er hatte seinen Vorsatz auf die vor ihm stehende Person durch visuelles erkennen konkretisiert. Diese Konkretisierung schloss nicht F ein, deren Anwesenheit M nicht bekannt war.

c) Gleichwertigkeitstheorie[5]

Auch vertretbar wäre, Fälle der falschen Zielobjektvisualisierung (aberratio ictus) so wie bloße Identitätsverwechslungen (error in persona) zu behandeln. Danach liegt nur dann ein Irrtum im Sinne des § 16 I StGB vor, wenn das Objekt tatbestandlich ungleichwertig ist, also etwa statt eines Menschen ein Tier verletzt wird. M wollte einen Menschen treffen und hat dies auch getan. Das F und L dabei an unterschiedlichen Stellen standen und er nur L anvisierte, ist unerheblich.

d) Streitentscheidung

Regieanweisung: Da alle drei Lösungsmöglichkeiten mit dem Wortlaut der Norm des § 16 I StGB vereinbar sind, aber c gegenüber a und b zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, muss der Streit argumentativ gegenüber c entschieden werden.

Die Wesentlichkeitstheorie des BGH hat den Vorteil der flexiblen Einstellung auf den Einzelfall für sich. Kehrseite der Medaille ist eine kriterienbeliebige Flucht in unbestimmte Begriffe wie „Wesentlichkeit“. Für die Gleichwertigkeitstheorie spricht ihre Orientierung am Gesetzestext, sie ist jedoch ist abzulehnen, da sie es für den Vorsatz ausreichen lässt, dass der Täter ein Tatobjekt der Gattung nach getroffen hat. Dies ist jedoch lebensfremd, da es dem Täter zumeist darum geht, ein bestimmtes, von ihm ins Auge gefasstes, Tatobjekt zu treffen. Dem wird die Konkretisierungstheorie besser gerecht und sie vermeidet gleichzeitig die Unbestimmtheit der Theorie von der wesentlichen Abweichung des Kausalverlaufes.

III. Ergebnis

M  hat sich nicht nach § 223 I StGB strafbar gemacht.

 

B. §§ 223 Abs. 1, Alt. 1 und Abs. 2, 22, 23 I versuchte Körperverletzung des M an L durch den Bügeleisenwurf

M hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht, wenn er  (I.) die Tat nicht vollendet hat und der Versuch der Körperverletzung strafbar ist (II.) durch das Werfen des Bügeleisens (a) nach seiner Vorstellung (b) unmittelbar zur Gesundheitsschädigung oder körperlichen Misshandlung der M angesetzt hatte, (III.) rechtswidrig und (IV.) schuldhaft handelte und (V.) nicht freiwillig zurückgetreten ist.

I. Vorprüfung

a) Keine Vollendung

Die Tat blieb unvollendet, wenn die Verletzung des L im späteren Faustkampf  nicht die Vollendung der mit dem Bügeleisenwurf begonnen Tat, sondern eine neue Tat war. Für die Abgrenzung ist wie bei einer negativen Prüfung der  natürlichen Handlungseinheit im Konkurrenzbereich, erforderlich, dass kein wesentlichen Zwischenakte und  keine zeitliche Zäsur beständen, so dass gesamtbewertend zwei und nicht eine Tat vorlägen. Zwischen den Handlungsakten lag en höchstens wenige Minuten. Das Tatmittel wurde allerdings gewechselt,  was die Deliktsqualität von Qualifikation zu Grunddelikt ändert. Entscheidend ist aber, dass M seinen Vorsatz bereits aufgegeben hatte, sich dem Telefonieren zugewendet hatten  und von L erst zu einem neuen Tatentschluss gereizt werden müssen. Die begonnene Tat nach § 223 StGB wurde also nicht vollendet.

b) Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch des § 223 StGB ist nach §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 1, 223 Abs. 2 StGB strafbar, da für dieses Vergehen (§ 12) ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs angeordnet ist.

II. Tatbestand.

a) Vorsatz/Tatentschluss

M hatte Tatentschluss, wenn er eine Gesundheitsschädigung gemäß § 223 Abs. 1 StGB des L durch seine Handlung erreichen wollte. M stellte sich erhebliche Verletzungen vor. Das ist ein Billigendes-in-Kauf-nehmen im Rechtssinne und daher auch ein nach allen Theorien ausreichendes voluntatives Vorsatzelement. M war daher zur Tat entschlossen.

b) Unmittelbares Ansetzen

A hat den Tatbestand  der versuchten Körperverletzung verwirklicht, wenn er nach seiner unter I. geprüften Vorstellung unmittelbar zur Tatausführung ansetzte, als er das Bügeleisen auf L warf.  Durch das Werfen hat M bereits die tatbestandliche Ausführungshandlung begonnen, so dass ein unmittelbares Ansetzen unproblematisch zu bejahen ist.

III. Rechtswidrigkeit

M handelte auch, ohne dass ihm Rechtfertigungsgründe zur Seite ständen.

IV. Schuld

Die Schuld ist zu bejahen, wenn keine schuldausschließenden Vorschriften eingreifen und die individuelle Fahrlässigkeitsschuld gegeben ist.

V. Rücktritt § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund- aufgeben des M

M vom Versuch der Körperverletzung des L strafbefreiend zurückgetreten, wenn er die Ausführung der Tat freiwillig aufgab.

 

a)  Kein fehlgeschlagener Versuch (Aufgeben möglich oder Fehlschlag?)

M hat die Ausführung der Tat aufgeben, wenn er nicht nur die Angriffshandlungen einstellte, sondern die Herbeiführung des Erfolges im Rahmen dieser begonnenen  Tat noch möglich war und nicht fehlschlug. Von den Umständen besiegt werden ist vom Wortsinn her etwas anderes als Aufgeben. Aufgeben setzt eine Wahlmöglichkeit voraus. M hätte zwar das Bügeleisen wiederholen und erneut auf L werfen können. Diese wäre aber bereits eine neue Tat, wenn dazu wesentliche Zwischenschritte und eine zeitliche Zäsur notwendig wären. Zwar könnte  M hier das Bügeleisen aufheben und erneut werfen, doch ist L bereits vorgewarnt und hätte Zeit aus dem Laden zu flüchten, so das nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung eine Verletzung des L mit zur Verfügung stehenden Mitteln M nicht möglich erschien. Für einen weiteren naheliegenden Angriff mit anderen Mitteln gibt es keine Anhaltspunkte. Der Versuch ist daher fehlgeschlagen bzw. M ist nicht freiwillig zurückgetreten.

 

(Hier wäre – nur im Rahmen der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre - eine andere Argumentation vertretbar, wenn die Bearbeiter etwa darauf rekurrieren, dass M mit wenigen Schritten L ergreifen und schlagen könnte, wie er es später nach der Zäsur durch das Telefonabheben auch tat. Ein solcher Ansatz sollte positiv bewertet werden. Die Verlagerung der  Fehlschlagsproblematik in die Freiwilligkeit ist ebenfalls vertretbar, sollte aber wenigstens  unter Erwähnung der h. M. erfolgen.)

 

C. §§ 229 Fahrlässige Körperverletzung, M an F  durch den Wurf

M hat sich durch den Wurf mit dem Bügeleisen wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 strafbar gemacht, wenn er

(I.) so durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachte.

(II.) rechtswidrig und

(III.) schuldhaft handelte.

I. Tatbestand

a) Erfolg, Handlung, Kausalität

die Verletzungen der F hat M durch den Wurf mit dem Bügeleisen verursacht. T hat also die Verletzungen des M verursacht.

b) Fahrlässigkeit

Die reine Verursachung reicht aber für § 229 nicht aus (s. o. A. zu § 223 I). Der vorsätzliche Wurf auf den Menschen L war als Straftat (s. o. B.) eklatant sorgfaltswidrig. Die objektive Zurechnung wurde bereits oben unter A. geprüft. Letztlich geht es darum, dass in einem Ladengeschäft mit Angestellten- und Publikumsverkehr ein Bügeleisenwurf für die dort befindlichen Personen gefährlich ist.

c)  Zwischenergebnis

M verursachte also durch Fahrlässigkeit die  Körperverletzung der F im Sinne des § 229.

II. Rechtswidrigkeit

M handelte auch ohne dass ihm Rechtfertigungsgründe zur Seite ständen.

III. Schuld

Die Schuld ist zu bejahen, da keine schuldausschließenden Vorschriften

eingreifen und die individuelle Fahrlässigkeitsschuld gegeben ist.

IV. Ergebnis

Mithin hat sich M nach § 229 StGB strafbar gemacht.

 

D. §§ 212, 13 Unterlassen des M zu Lasten des O  

M hat sich wegen Unterlassen  nach §§ 212, 13  strafbar gemacht als er nicht sofort den Arzt rief, sondern sich mit L schlug, wenn

(I.)  er als er den Telefonanruf verschob, es unterlassen hat, den Tod des M als Erfolg, der zum Tatbestand des § 212 I gehört abzuwenden und wenn er rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Tod so nicht eintrat und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des § 212 I durch ein Tun entspricht und diesbezüglich vorsätzlich nicht einschritt und

(II.) das Unterlassen  rechtswidrig und

(III.)  schuldhaft war.

I. Objektiver Tatbestand

a) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt auf dem Unterlassen, da eigene Rettungsbemühungen abgebrochen wurden, als M das Telefon wieder sinken ließ. Ein anderer Schwerpunkt  kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Handlungsdelikt unvorsätzlich wäre und die Fahrlässigkeit an der objektiven Zurechnung, des „Schockschadens“ - Fallgruppe allg.-Lebensrisiko[6] -  scheitern würde.

 

(Wenn Bearbeiter statt diese komplizierte Erwägung inzident abzuhandeln § 229 oder § 222 prüfen, ist dies in Ordnung! Die Schwerpunkttheorie der Rechtsprechung ist ohnehin eine verschleierte vorangestellte Konkurrenzerwägung. Auch zunächst  nur § 229 zu prüfen, wäre richtig, da man bei der Ingerenz darauf zurückkommen kann. )

b) Erfolg und Quasi-Kausalität

Der Erfolg ist mit dem Tod des O eingetreten. Er hatte aber nur dann im Rechtssinne Unterlassen[7], wenn er eine (nach h. M. sichere) physische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung hatte.

M hat diesen Erfolg auch nicht verhindert, obwohl er ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem sofortigen Telefonanruf vermieden hätte, der ihm physisch ohne weiteres möglich war.

 

Eine physische Handlungsmöglichkeit im Sinne einer s.g. Quasikausalität lag somit vor.  

c) Garantenpflicht

Eine Garantenpflicht zu handeln bestand aber nur, wenn V eine Garantenstellung inne hatte, die ihn mehr als einen nur im Rahmen des § 323c zur Abwendung von Unglücken Verpflichteten in Verantwortung nimmt.

Hier kommt die Garantenpflicht kraft Ingerenz und enger Familienbeziehung in Betracht. Die Garantepflicht aus Ingerenz ist hier nur gegeben, wenn man jede Verursachung ausreichen lässt, denn gegenüber O ist die Verursachung dessen Herzinfarktes keine zurechenbare fahrlässige Tat. Die Problematik kann jedoch dahinstehen, da sich die Garantenpflicht aus der engen familieren Verbinden zwischen O und M ergibt. Die Eltern-Kindbeziehung  ist auch gesetzlich als Sorgegemeinschaft ausgestaltet, §§ 1601, 1618a BGB.

M ist daher Garant gegenüber O und hatte die Pflicht den Tod durch den Herzinfarkt durch unverzügliches Rufen eines Arztes zu verhindern.

d) Entsprechungsklausel[8]

Das Unterlassen muss nach § 13 Abs. 1 a. E. dem Töten im Sinne des § 222 entsprechen. Außer bei eigenhändigen Delikten ist das nur im Ausnahmefall nicht so. Für einen solchen Ausnahmefall besteht hier kein Anhaltspunkt.

e) Vorsatz

M wusste um den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters. Ihm waren die Befriedigung seines Zorns und die Aussicht auf ein Erbe wichtiger, damit nimmt er den Tod des M - jedenfalls für den bedingten Vorsatz ausreichend  - in Kauf.

II. Rechtswidrigkeit § 34

M wird zwar von L provoziert, aber nicht angegriffen. Daher besteht auch keine gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter des O. Selbst wenn man hier auf einen Andauernden Angriff auf die Ehre abstellen würde, überwiegt insoweit eindeutig das Interesse des O an seinem Leben.

Daher steht auch kein Notstand gegenüber O als Rechtfertigungsgrund zur Seite.

III. Schuld

Schuldausschlussgründe liegen auch nicht vor. M handelte also voll schuldhaft.

IV. Ergebnis

Daher hat sich M nach §§ 222, 13 StGB strafbar gemacht.

 

E. §§ 222 Fahrlässige Tötung des O durch L durch Abbruch der Rettungshandlungen des M

L hat sich durch diese Handlung auch wegen fahrlässiger Tötung des O nach § 222 strafbar gemacht, wenn

(I.) er den  Tod des O durch Fahrlässigkeit verursachte

(II.) das Verhalten des L rechtswidrig und

(III.)  schuldhaft war.

I. Tatbestand

a) Erfolg, Handlung, Kausalität

Hätte L den M nicht beim Telefonieren unterbrochen, hätte dieser den Arzt früher gerufen und O wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden.  Damit ist die Handlung des L kausal für den Tod des O. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier nicht auf dem Unterlassen, da L durch Energieentfaltung handelt und gerade nicht nur unterlässt. (Daran ändert auch die neue BGH-Rspr. zur Sterbehilfe nichts, die außerhalb des „Einwilligungsbereichs“ kaum übertragbar ist.) Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit kann auch aus Konkurrenzerwägungen nur auf der Handlung liegen, da ein echtes Unterlassungsdelikt  des L an der Garantenpflicht scheitert.

b) Fahrlässigkeit

Die bloße Ursächlichkeit ist jedoch nicht für § 222 ausreichend (s.o. B I. b. entsprechend). T verwirklicht den Tatbestand des § 222 nur, wenn ihm der Tod des M ebenfalls objektiv zurechenbar wäre. Wenn ein älterer Mann geschockt zusammenbricht, ist eine Herzattacke keine ungewöhnliche Folge. Rettungsbemühungen anderer in solchen Fällen abzubrechen ist daher grob sorgfaltswidrig.

c) Zurechnung

Die Zurechnung wird nicht durch das dazwischen Treten eines Dritten abgebrochen. Zwar ist M wegen Unterlassens der Rettung schuldig, doch tritt er damit nicht zwischen die Handlung des L und den Tod des M, sondern löst dies aus und greift damit gerade tatbestandlich in den Rettungszusammenhang ein.

II. Rechtswidrigkeit

L handelte auch, ohne dass ihm Rechtfertigungsgründe zur Seite ständen.

III. Schuld

Die Schuld ist zu bejahen, da keine schuldausschließenden Vorschriften eingreifen und die individuelle Fahrlässigkeitsschuld gegeben ist.

IV. Ergebnis

L hat sich nicht nach § 222 strafbar gemacht.  § 323c tritt subsidiär zurück.

 

F. Endergebnis / Konkurrenzen

M hat sich nach §§  212, 13; 223 I, II, 22, 23 I; 229; 53 I StGB strafbar gemacht. L hat sich nach § 222 strafbar gemacht.

 


Korrekturschema

 Wiederholungsklausur Grundkurs Strafrecht II SS 2010, Prof. Dr. Gerhard Wolf

 

Name und Matrikel:

Prüfungspunkt

methodisch-inhaltliche  Schwierigkeit

Gesehen (x)

Nicht Gesehen (-)

Fehler schwer/mittel/leicht (Ausführungen)

schwer

mittel

leicht

A. § 223 I Körperverletzung des M an F durch Bügeleisenwurf

Obersatz

einfach

 

 

 

I. Obj. Tatbestand
a) Handlung, Erfolg, Kausalität,
b) LoZ

mittel

 

 

 

II. Vorsatz

Problematik aberratio ictus/error in persona

a)Wesentliche Abweichung

b) Konkretisierungstheorie

c) Gleichwertigkeit

d) Entscheidung (-/+)

schwierig

 

 

 

B. §§ 223 I, 22, 23 I Versuchte Körperverletzung des M an L durch Bügeleisenwurf

Obersatz

einfach

 

 

 

I.Vorprüfung
II. Tatbestand
a) Tatentschluss
b) Unmittelbares Ansetzen (+)

 

schwierig

 

 

 

II. Rechtswidrigkeit

einfach

 

 

 

III. Schuld

einfach

 

 

 

IV. Rücktritt (-)

Fehlschlag, Boxkampf ist eine neue Tat, da neuer Tatentschluss (+)

schwierig

 

 

 

C. §§ 222 Fahrlässige Körperverletzung des M an F Bügeleisenwurf

Obersatz

einfach

 

 

 

I. Tatbestand
a) Handlung, Erfolg, Kausalität
b) Fahrlässigkeit (+)

einfach

 

 

 

II. Rechtswidrigkeit

einfach

 

 

 

III. Schuld

 

 

 

 

D. §§ 212, 13 Unterlassen des M zu Lasten des O

Obersatz

einfach

 

 

 

I. Tatbestand

a) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

schwierig*

 

 

 

b) Erfolg, Quasi-Kausalität etc.

mittel

 

 

 

c) Garantenpflicht (+)

Mittel

 

 

 

d) Objektive Zurechnung (+)

mittel

 

 

 

e) Entsprechungsklausel § 13 Abs. 1 a.E.

einfach

 

 

 

II. Vorsatz (+)

mittel

 

 

 

III. Rechtswidrigkeit, § 34 (-)

mittle

 

 

 

IV. Schuld

einfach

 

 

 

E. § 222 Fahrlässige Tötung durch L an O

Obersatz

einfach

 

 

 

 

I. Tatbestand

a) Handlung (+, kein Unterlassen!) Erfolg, Kausalität

b) Fahrlässigkeit (+)

 

schwierig

 

 

 

II. Rechtswidrigkeit

einfach

 

 

 

III. Schuld

einfach

 

 

 

F. Endergebnis / Konkurrenzen

einfach

 

 

 

 

Note: ____________________        Unterschrift Prüfer:   ___________________                   ______________________                 



[1] §§ ohne Gesetzesangaben sind solche des StGB.

 

[2] BGH GA 1955, 123; NJW 1960, 1822; BGHSt 7, 325, 329; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 13; vgl. zum Ganzen auch Struensee ZStW 102 (1990), 21ff). 

 

[3]BGHSt 34, 53, 55, BGH NStZ 2009, 210.

 

[4] LK-Vogel , 12. Aufl. (2007), § 15 Rn. 25 ff.; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, 27. Aufl. (2006), § 15 Rn. 57; Jescheck/Weigend AT, 5. Aufl. (1996), 29 V 6 c; Baumann/Weber/Mitsch AT, 11. Aufl. (2003), 21/13; KindhäuserAT, 2. Aufl. (2006), 27/57; Stratenwerth/Kuhlen AT, 5. Aufl. (2004), 8/95 f.; Jakobs AT, 2. Aufl. (1991), 8/81; Otto AT, 7. Aufl. (2004), 7/94 ff.; Hruschka JZ 1991, 488, 492; Hettinger GA 1990, 531, 549; kritisch dazu Puppe GA 1981, 1 = Strafrechtsdogmatische Analysen (2006), 355; dies. NK, 2. Auflage (2005), § 16 Rn. 32 ff., Rn 95 ff.; Kuhlen, Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließendem Irrtum (1987), 479 ff.

 

[5] Puppe, zuletzt in  HRRS 2009, S. 91 ff http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-03/hrrs-3-09.pdf.

 

[6] Im Ergebnis so Wessels/Beulke, Rdn. 200 wegen fehlenden Schutzzwecks bzw. „ganz atypischen Kausalverlaufs“. Hier wäre aber auch eine Bejahung der Zurechnung wegen der emotionalen Bindung des O an die Beteiligten Personen vertretbar, eine Auseinandersetzung mit Mindermeinungen zur “Schockschadensproblematik“ wird jedoch von den Bearbeitern nicht erwartet.

 

[7] Einordnung dieser Frage bei der Garantenpflicht ist ebenfalls vertretbar.

 

[8] Der Standort der „Entsprechungsklausel“ im Fallaufbau  ist unklar. Wesels/Beulke, AT, Rdn. 730, 36. Aufl.2006, verorten es im Tatbestand vor dem Vorsatz.  Nach m. E. wird hier aber eine Gesamtbewertung der Tat vorgenommen, wie dies sonst nicht einmal bei Schuldmerkmalen üblich ist. Daher kommt die Klausel eher einer negativen objektiven Bedingung der Strafbarkeit nahe. Beide Aufbauarten sind vertretbar.