Notenspiegel Wiederholungsklausur GK II
Sommersemester 2010
Alle Teilnehmer
Punkte
| Note | Anzahl der Klausuren | In Prozent |
0 | ungenügend | 4 |
58 |
1 – 3 | mangelhaft | 60 | |
4 – 6 | ausreichend | 41 |
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7 – 9 | befriedigend | 4 |
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10 – 12 | vollbefriedigend | 1 |
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13 – 15 | gut | - |
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16 – 18 | sehr gut | - |
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Gesamt: |
| 110 |
|
Es hatten sich ursprünglich 452 Studenten für die Klausur angemeldet, von denen haben insgesamt 417 die erste und/oder die zweite Klausur mitgeschrieben (=100 %).
Von diesen Teilnehmern haben insgesamt 279 eine Klausur bestanden, bleibt ein Rest von 138, die es insgesamt nicht geschafft haben (33 %).
Korrekturbericht
Die Klausur ist wohlwollend benotet worden. Der Erwartungshorizont bestand nicht in einer vollständigen Lösung aller möglichen Detailprobleme des Falles. Dass die Klausur dennoch schlecht ausgefallen ist, dürfte vor allem an der unterbliebenen oder unzureichenden Teilnahme an den Lehrveranstaltungen liegen, in denen die Klausuren bestens vorbereitet worden waren.
Im einzelnen ist anzumerken:
Nur wenigen Bearbeitern gelingt eine juristische Argumentation. Erschreckend sind seitenlange „Blindflüge“, ohne das Gesetz anzuwenden. Werden Paragraphen zitiert, beschränkt sich dies in der Regel auf die Delikte des BT. Dass es sich um eine Klausur zum Allgemeinen Teil handelt, hätte nach Besuch der Vorlesung und der Arbeitsgemeinschaft nicht überraschen dürfen.
Dass die „aberratio ictus/error in persona-Problematik“ etwas mit § 16 Abs. 1 StGB zu tun hat, wird allgemein ignoriert. Viele Bearbeiter prüfen schlicht und einfach Versuch und Fahrlässigkeit und treffen so ohne Begründung das Ergebnis der h. M. Sehr oft wird aber auch Versuch an L und Vollendung an F bejaht. Hier kann man nur noch mangelndes Reflexionsvermögen feststellen, da M ersichtlich nur eine Person treffen wollte.
Ein großer Teil der Klausuren tappt in die Falle des dolus subsequens. Einige wenige bekennen sich falsch, aber ehrlich dazu, dass nachzeitiger Vorsatz ausreicht. Nicht besser ist es allerdings, wenn der Sachverhalt so verdreht wird, dass von der nachträglichen Billigung auf den angeblichen Vorsatz zur Tatzeit geschlossen wird.
Der Rücktritt wird überflüssig nach Art eines „Pawlowschen Reflexes“ lehrbuchmäßig wiedergegeben, ohne Bezug zu den Besonderheiten des konkreten Falles herzustellen.
Erfreulich war, dass viele Bearbeiter den Aufbau eines unechten Unterlassungsdelikts beherrschen. Zumindest das Unterlassen des M zu Lasten des O wurde oft ordentlich geprüft. § 1618a BGB wurde aber selten zur Untermauerung der Garantenpflicht herangezogen.
Die durch die Rechtsprechung zur Sterbehilfe brandaktuelle Abgrenzungsfrage zwischen Tun und Unterlassen bei L wird allgemein verkannt.
Der Bearbeitervermerk wird leider zu oft nicht ernst genommen. Häufig seitenlange Ausführungen zu § 323c StGB können daher nicht berücksichtigt werden. Die Zeit fehlt dann für Wichtiges. Diese Arbeiten scheitern höchst unglücklich und völlig überflüssig an falscher Schwerpunktsetzung.
Einige polnische Kommilitonen sind auch bei diesbezüglicher Rücksichtnahme auf die bekannten Schwierigkeiten sprachlich leider noch nicht in der Lage, eine ausreichende Bearbeitung anzufertigen bzw. den Inhalten des deutschen Studiums zu folgen. Ich empfehle hier dringend den Besuch eines Sprachkurses und eine Intensivierung des sprachlichen Austausches mit den deutschen Kommilitonen.
