Drucken
Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB)
| Bankrott | |
|---|---|
| § 283 Abs.1 Nr.1 | - Schmälerung der Insolvenzmasse |
| § 283 Abs.1 Nr.2 Alt.1 | - Verlust- und Risikogeschäfte |
| § 283 Abs.1 Nr.2 Alt.2 | - Verbrauch übermäßiger Beträge |
| § 283 Abs.1 Nr.3 | - Beschaffungen auf Kredit; Veräußerungen unter Wert |
| § 283 Abs.1 Nr.4 | - Vortäuschen von Rechten anderer; Anerkennung erdichteter Rechte |
| § 283 Abs.1 Nr.5 | - Unterbliebenes oder fehlerhaftes Führen von Handelsbüchern |
| § 283 Abs.1 Nr.6 | - Erschweren der Vermögensübersicht durch Verlust der Handelsbücher§ 283 Abs.1 Nr.6 |
| § 283 Abs.1 Nr.7 | - Bilanzmanipulation oder Unterlassen einer Bilanzaufstellung |
| § 283 Abs.1 Nr.8 | - Verringerung des Vermögensstandes oder Verdeckung der wirtschschaftlichen Verhältnisse in anderer Weise |
| § 283 Abs.2 | - Leichtfertiges Herbeiführen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine fahrlässige Handlung |
| § 283 Abs.4 Nr.1 | - Fahrlässige Unkenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit |
| § 283 Abs.4 Nr.2 | - Leichtfertiges Herbeiführen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine fahrlässige Handlung |
| § 283 Abs.5 Nr.1 | - Wenigstens fahrlässige Unkenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei einer fahrlässigen Handlung |
| § 283 Abs.5 Nr.2 | - Fahrlässige Tathandlung und leichtfertiges Verursachen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit |
| Verletzung der Buchführungspflicht | |
| § 283b Abs.1 Nr.1 | - Nichtführen von Büchern |
| § 283b Abs.1 Nr.2 | - Nichtaufbewahren von Büchern |
| § 283b Abs.1 Nr.3 | - Bilanzvergehen |
| § 283b Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 | - fahrlässiges Nichtführen von Büchern |
| § 283b Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.3 | - fahrlässiges Bilanzvergehen |
| § 283c | Gläubigerbegünstigung |
| Schuldnerbegünstigung | |
| § 283d Abs.1 Nr.1 | - in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit |
| § 283d Abs.1 Nr.2 | - nach Zahlungseinstellung |
