Die Lehren von "Schranken", einer "Verwirkung" oder eine "unzulässigen", "mißbräuchlichen" bzw. "sittenwidrigen" Ausübung von Rechten sind allgemein geläufig - aber jeder Versuch, sie auf einen Einzelfall anzuwenden, offenbart sofort ihre Brüchigkeit:
- Der Eigentümer tötet in Notwehr einen Dieb einer geringwertigen Sache. Gerechtfertigt?
- Der Vermieter einer Wohnung erklärt der volljährigen Tocher seines Mieters, er werde ihrem Vater gegenüber sein gesetzliches Kündigungsrecht ausüben, wenn sie nicht in den Geschlechtsverkehr mit ihm einwillige (Altes Schulbeispiel von James Goldschmidt). Wirksamkeit der Kündigung? Strafbare Nötigung?
- Nachdem der Angeklagte das letzte Wort hatte, stellt der Verteidiger bewusst zur Schaffung eines Revisionsgrundes einen weiteren Beweisantrag; das Gericht versäumt wie erhofft, dem Angeklagten nochmals das letzte Wort zu geben. Begründetheit der Revision? Nur oder nicht einmal ein Standesvergehen?
Die Beispiele ließen sich beliebig fortführen. Es geht stets um Fälle, in denen ein Berechtigter sein jedenfalls formal bestehendes Recht ausübt - aber auf der Hand zu liegen scheint, dass eine solche Ausübung nicht rechtmäßig ist. Diesen Widerspruch gilt es, dogmatisch fundiert aufzulösen, und zwar nicht nur für das Straf- und Strafprozessrecht: Es geht insoweit um ein Problem der Allgemeinen Rechtslehre mit Anwendungsfällen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Das Problem ist stets dasselbe. Es lautet umgangssprachlich formuliert: "Eigentlich ja, aber doch nicht so!". Die wissenschaftliche Antwort kann nur "Ja" oder "Nein" sein, erforderlichenfalls nach klar definierten Kriterien differenziert. Sie gilt es zu ermitteln.
