Lehrstuhlinformationen im CMS der Viadrina
Drucken

Fallösung gliedern!

Festlegung der Prüfungsreihenfolge

A Regeln für die zu beachtende Reihenfolge

Schon für die Reihenfolge der gedanklichen Falllösung gibt es einige zwingende Regeln:

  • Die ermittelten Delikte sind in historisch umgekehrter Reihenfolge zu prüfen – „das Pferd ist vom Schwanz her aufzuzäumen“. Das ergibt sich zum einen daraus, dass z.B. bei der Verabredung eines Verbrechens (§ 30 StGB) die Tat später ins Versuchsstadium gelangt oder sogar vollendet worden sein kann. Zunächst ist also das vollendete Delikt, dann das versuchte Delikt, dann die mögliche Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu prüfen. Bezogen auf den einzelnen Deliktstatbestand ist also historisch rückläufig vorzugehen. Zum anderen kann sich auf die Beurteilung des zeitlich früheren Delikts der spätere Verlauf auswirken (Hinzutreten der – selbständigen? - Tat eines anderen). Zwar kann sich die Vorgeschichte auch auf das spätere Delikt auswirken – aber insoweit kommt es grundsätzlich nur auf die Fakten, nicht auf die strafrechtliche Beurteilung der Vorgeschichte an (vgl. aber unten!)
  • Gesamthandlungen sind methodisch vorrangig zu prüfen , weil der Tatbeitrag eines einzelnen Menschen aufgrund der Tatbeiträge anderer Menschen tatbestandsmäßig und damit strafbar sein kann, obwohl er es für sich allein genommen nicht ist. Die Gesamthandlungen sind also ein Sonderfall, der wie sonst auch gegenüber allgemeinen Erwägungen vorgeht. Mittäterschaft ist also vor Alleintäterschaft zu prüfen. Und mögliche Mittäter sind gemeinsam zu prüfen.
  • Unmittelbare Täterschaft ist vor mittelbarer Täterschaft und Täterschaft hinter dem Täter zu prüfen.
  • Zusammengesetzte Handlungen eines Beteiligten sind vor einfachen Handlungen zu prüfen (z . B. der 42fache Diebstahl von Dachziegeln für die Deckung eines Einfamilienhauses)
  • Schwerstes Delikt zuerst Von verschiedenen, für dasselbe Verhalten in Betracht kommenden Grundtatbeständen ist das schwerste Delikt zuerst zu prüfen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich mit vertrackten Problemen des Hausfriedensbruchs oder der Sachbeschädigung herumschlagen, obwohl es letztlich um Mord oder Totschlag geht.
  • Grundtatbestand vor Qualifizierungen oder Privilegierungen
  • Täterschaft vor Teilnahme Aus dem Grundsatz der Akzessorietät ergibt sich, dass Anstiftung niemals vor der Haupttat geprüft werden kann. Gegebenenfalls ist die Prüfung zu unterbrechen, um zunächst die Strafbarkeit des Haupttäters festzustellen. Sodann kann mit der Prüfung des Verhaltens des Anstifters fortgefahren werden.
  • Systematische Umstellungen durchführen Aufgrund der Tatbestandsmerkmale einzelner Delikte können Umstellungen erforderlich (z.B. Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Geldwäsche) oder zweckmäßig sein (z.B. Verdeckungsabsicht bei § 211 StGB)
  • Inzidentprüfungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

B Resultat

Geordnete vierspaltige Liste

Reihenfolge

Person

Tat

Strafbar nach §

Status / Prüfung

2

A

Versperren des Wegs

§ 240 Abs. 1

§ 315b Abs. 1 Nr. …

Bejaht

4

F

Nichtverständigen des Arztes

§ 323c

§§ 212, 13

Noch zu prüfen

3

Bejaht

1

Verneint

 

Weiter ...